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Otto Münch
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Die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit 01.07.2021 ist die "Bundes­för­derung für effi­ziente Gebäude (BEG)" voll­ständig um­gesetzt, nun soll sie mit der neuen Regie­rung auf wieder neue Füße ge­stellt wer­den. Wir sagen Ihnen, welche Rege­lungen aktuell gel­ten.

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Aktuelle Anpassungen beim BEG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) hat die Bundes­förderung für effiziente Gebäude zum 28.07.2022 ange­passt:

  • Bei Sanierung entfällt die Förderung der Effizienz­haus-Stufe 100 / Effizienz­gebäude-Stufe 100 und der individuelle Sanierungs­fahrplan (iSFP-Bonus).
  • Die Kredit­förderung der Einzel­maßnahmen bei der KfW wurde eingestellt. Die Zuschuss­förderung der Einzel­maßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
  • Die Förderung von gas­betriebenen Anlagen und den damit einher­gehenden Umfeld­maßnahmen entfällt.
  • Bei Sanierung, Neubau und Kauf wurden Kredit­höchst­beträge und Tilgungs­zuschüsse angepasst.
  • Die Zuschüsse für die Sanierung von Wohngebäuden (461) und Nichtwohngebäuden (463) können nicht mehr beantragt werden.

För­derung für Einzel­maß­nahmen (BEG EM)

Weiter­hin geför­dert werden im Rahmen des BEG EM, aller­dings nur noch als Zu­schuss­förderung beim BAFA:

  • Gebäudehülle (z.B. Dämmung von Außen­wän­den, Dach etc., Aus­tausch von Fenstern und Außen­türen)
  • Anlagentechnik (z.B. Einbau/Aus­tausch/Opti­mierung von Lüf­tungs­anlagen)
  • Heizungsanlagen (z.B. Gas-Brenn­wert­heizun­gen, Gas-Hybrid­anlagen, Wärme­pumpen)
  • Heizungsoptimierung

Nur noch drei Teil­programme

Mit der BEG wurden die bis­herigen Förder­pro­gramme für die Energie­effizienz von Gebäu­den und die Nut­zung erneuer­barer Wärme zusam­men­gefasst und neu orga­nisiert. Seit 01.07.2021 gibt es nur noch drei Teil­pro­gramme: Wohn­gebäude, Nicht­wohn­gebäude und Einzel­maß­nahmen. Alle Förderungen können ent­weder als Kredit oder als Zuschuss bean­tragt werden, außer der Förderung für Einzel­maß­nahmen. Seit 28.07.2022 können Einzel­maß­nahmen nur noch mit einem Zu­schuss geför­dert werden, die Kredit­förderung bei der KfW ent­fällt.

Bereits seit 01.01.2021 kann die Förderung von Einzel­maß­nahmen bei der Sanierung von Wohn­gebäuden und Nicht­wohn­gebäu­den in der Zuschuss­variante im Rahmen des BEG beantragt werden. Seit 01.07.2021 ist das auch in der Kredit­variante mög­lich.

Das bis­herige Förder­programm "Heizen mit Erneuer­baren Ener­gien" ist am 31.12.2020 aus­gelaufen und der Ein­bau von erneuer­baren Heizungen in der Zu­schuss­variante wird seitdem vom Bundes­minis­terium für Wirt­schaft und Energie (BMWi) als Einzel­maß­nahme im Rahmen der Bun­des­för­derung für effi­ziente Ge­bäu­de (BEG EM) geför­dert.

seit 01.07.2021 gilt:

  • BEG EM Kredit: Die Förderung von Einzel­maß­nahmen zur Sanierung von WG und NWG ist als Kredit möglich
  • BEG WG: Die Förderung von Neu­bau oder Sanierung zu einem Effi­zienz­haus ist als Kredit oder Zuschuss möglich
  • BEG NWG: Die Förderung von Neu­bau oder Sanierung zu einem Effizienz­haus ist als Kredit oder Zuschuss mög­lich

Vorteile des BEG:

  • Nur noch eine Antrag­stelle: Zuschüsse für Einzel­maß­nahmen einer Sanie­rung werden unab­hängig von ihrer Art ein­heit­lich online beim BAFA beantragt
  • Förderhöhe gestiegen: Die förder­fähigen Kosten für Sanie­rungs­maß­nahmen insgesamt sind von 50.000 auf 60.000 Euro gestie­gen pro Antrag und Jahr.
  • Bonus Sanie­rungs­fahrplan: Ein zusätz­licher Bonus in Höhe von 5 % ist mög­lich, wenn die Sanie­rungs­maßnahme Teil eines vorab geför­derten indivi­duellen Sanie­rungs­fahr­plans (iSFP) ist.
  • Bonus Bio­masse: Ein zusätz­licher Bonus in Höhe von 5 % ist möglich, wenn Bio­masse­heizungen mit geringen Staub­emissionen zum Ein­satz kommen.

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